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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Soweit nichts durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeändert wurde, gelten die Lieferungen und Leistungen der GfG Group Floor Grid GmbH ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Liefer- oder Leistungsannahme durch den Kunden als anerkannt. Diese Bedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern und Verbrauchern. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf unserer Homepage www.gfggroup.de veröffentlicht.
2. Angebot und Vertragsabschluss:
Alle von uns abgegebenen Angebote und Lieferangaben sind freibleibend und nicht bindend. Vereinbarungen die mündlich erfolgen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erst wenn wir die Bestellung durch Auftragsbestätigung oder Lieferung annehmen, kommt der Vertrag zustande. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich geltend zu machen bzw. zu bestätigen. Wenn die Waren hergestellt bzw. gefertigt werden müssen, hat der Besteller den Schaden zu tragen, der entsteht, weil die Angaben der Bestellung nicht korrekt waren oder die Auftragsbestätigung nicht ordnungsgemäß geprüft wurde. Bei Irrtümern oder Fehlern in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Produktunterlagen sind wir berechtigt diese zu berichtigen.
3. Preise:
3.1. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit für Leistungen keine Preise vereinbart sind. Die gesamten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand. Bei Abruf- oder Dauerlieferungsverträgen kommen die am Tag der Lieferung geltenden Verkaufspreise zur Anwendung. Bestätigte Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht für Nachbestellungen verbindlich.
4. Lieferung und Lieferzeit:
4.1. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anderes vereinbart, ab Werk und auf Kosten des Bestellers. Werden zur ausschließlichen Verfügung des Bestellers Waren auf Lager bereitgehalten, so gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vereinbarte Frist abnimmt.
4.2. Von uns angegebene Liefertermine geben den frühestmöglichen Termin an und sind unverbindlich. Verbindlich sind kalendermäßig bestimmte Liefertermine nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich angegeben wurden. Wenn die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind.
5. Gefahrenübergang:
Sobald wir die Ware an den Transporteur übergeben haben, auch dann wenn es sich um eine Teillieferung handelt, geht das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Lagerung von Waren erfolgt für Rechnung und auf das Risiko des Bestellers. Die angelieferten Waren sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.
6. Mängelrüge:
Bei Mängeln, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme hätte prüfen können, ist die Rüge ausgeschlossen. Etwaige Mängel und Beanstandungen müssen vor Verarbeitung der Ware angezeigt werden. Dieses muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel und unter Vorlage des Lieferscheins erfolgen. Eine schriftliche Mängelrüge muss uns binnen unverzüglich nach Erhalt der Ware zugehen, ansonsten gilt die Beschaffenheit der Ware als genehmigt.
7. Gewährleistung:
Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Waren für einen bestimmten Zweck geeignet sind. Fehlen der Ware zugesicherte Eigenschaften, ist mangelhaft oder wird innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so können wir nach billigem Ermessen oder gegen Rückgabe der bereits gelieferten Ware neu liefern. Sollte die Beseitigung de Mangels unmöglich sein oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, so kann der Besteller nur Minderung der Vergütung verlangen. Ist die Beseitigung de Mangels für den Besteller unzumutbar, so kann er ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Auf unser Verlangen sind beanstandete Waren unverzüglich zurückzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Pflege übernehmen wir keine Gewähr. Wir übernehmen ebenfalls keine Haftung bei Folgen, die durch Ausbesserung des Bestellers oder Dritte entstanden sind. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen der Ware, die ohne unsere vorherige Zustimmung erfolgt sind. Werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt, so kann der Besteller uns schriftlich eine letze Frist setzen. Sollte nach Ablauf dieser Frist immer noch keine Gewährleistung erfolgt sein kann der Besteller die notwendigen Nachbesserungen selbst oder von einem Dritten vornehmen lassen. Wurde von dem Besteller oder einem Dritten die Nachbesserung erfolgreich durchgeführt, sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Nur unsere Produktbeschreibung gilt als Beschaffenheit der Ware als vereinbart. Erhält der Besteller eine fehlerhafte Verleganleitung, sind wir nur zur Lieferung einen fehlerfreien Anleitung verpflichtet, das aber auch nur, wenn dieser Fehler der ordnungsgemäßen Verlegung entgegensteht.
8. Haftungsbeschränkungen:
Wenn wegen einer Verzögerung, die durch unser Verschulden entstanden ist, dem Besteller Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der durch die Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Wenn durch unser Verschulden infolge von unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten insbesondere Anleitung für Handhabung der Ware vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen in Ziffer 7 dieser Bedingungen und folgenden Regelungen. Bei Beschädigungen, auch bei Beschädigungen, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben, bei Mängeln der Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für jeden Schadensfall, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird die Haftung auf einen Betrag in Höhe von 30 % des Auftragswertes begrenzt. Eine Haftung, die darüber hinausgeht, findet nichts statt.
9. Zahlungsbedingungen:
9.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit der Auftraggeber nach der Fälligkeit nicht bezahlt hat, kommt er ohne weitere Erklärung in Verzug. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sobald wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können gelten Zahlungsfristen als eingehalten.
9.2. Ausgeschlossen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers, es sei denn, diese Forderung ist durch uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Besteller mit Zahlung der Rechnungsbeträge in Verzug, können wir die Auslieferung noch nicht abgewickelter Aufträge von der Begleichung fälliger Rechnungen bzw. von der Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe Recht gilt, sollte nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt werden. Wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, sind auch dann die vereinbarten Zahlungstermine einzuhalten. Gerät der Besteller in Verzug oder bei ihm wird gerichtlich oder außergerichtlich ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet, entfallen vereinbarte Rabatte sowie Frachtvergütungen.
10. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wir haben das Recht die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller vertragswidriges Verhalten aufweist oder in Zahlungsverzug kommt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Mit der Zurücknahme wird nicht vom Vertrag zurückgetreten, eis sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Sollten Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter erfolgen, hat der Besteller unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, damit Widerspruchsklage erhoben werden kann. Sollte der Dritte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Widerspruchsklage nicht erstatten können, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Solange es nicht durch uns verboten wird, ist der Besteller auch nach Abtretung zur Einziehung berechtigt. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis durch uns, die Forderung selbst einzuziehen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist, verpflichten wir uns die Forderung nicht einzuziehen. Wir können in jedem Fall verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Unterlagen, die dazugehören, aushändigt und die Schuldner über die Abtretung in Kenntnis setzt. Verarbeitet der Besteller die Ware oder bildet sie um, so erfolgt diese stets für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die Sachen, die durch die Verarbeitung entstanden ist, gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware. Wenn die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden wird, so wird unser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen, zum Zeitpunkt der Verbindung, festgesetzt. Als vereinbart gilt, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, wenn die Verbindung in der Weise erfolgte, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist. Der Besteller hat das Allein- oder Miteigentum. Die Forderung, die dem Besteller durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst, tritt er zur Sicherung ab.
11. Wiederverkaufsklausel:
Nur in die Länder, für die eine schriftliche Freigabe erteilt ist, dürfen die gelieferten Waren exportiert werden. An Abnehmer, von denen der Besteller weiß, dass diese die Waren exportieren wollen, darf er vorbehaltlich der Zustimmung nicht verkaufen. Nur wenn das Verbot durch die Bagatellbekanntmachung der EU-Kommission abgedeckt ist gilt dieses. Jedes Risiko, welches sich bei Lieferungen in das Ausland durch die Anwendbarkeit der dort geltenden Rechte und Gesetze ergibt, trägt der Besteller.
12. Gewährleistungsfrist und Verjährung:
Ab Lieferung der Ware gemäß Ziffer 4.1 dieser Bedingungen, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Wenn der Besteller einen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat, gelten allerdings die Folgen gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen. Nach 12 Monaten ab Lieferung sind alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer und insbesondere Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Ware, verjährt.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen, Verpflichtungen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
14. Salvatorische Klausel:
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre Wirksamkeit.